Ein Ebay-Händler kann nicht unbedingt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlungsart für sich beanspruchen.
Grundsätzlich müssen Gewinne von Gewerbetreibenden durch den sog. Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Nur wenn keine Buchführungspflicht besteht und der Gewerbetreibende dies offenkundig so wählt, kann auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden. Im Vorliegenden Fall kaufte der Kläger Waren ein und verkaufte diese...