Verkauf von Tonträgern durch Künstler nicht umsatzsteuerbefreit
Donnerstag, den 5. Februar 2009 (Michaela Reichling)Der Verkauf von Tonträgern unterliegt immer dem Regelsteuersatz.
Nach der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 a) UStG sind die Umsätze der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt ebenfalls für Einzelkünstler, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie erfüllen. Die Unternehmer haben hier auch kein Wahlrecht.
Die Befreiungsvorschrift umfasst die eigentliche künstlerische Leistung (z. B. ein Konzert) sowie die üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen (z. B. der Verkauf von Programmheften). Ausdrücklich gehört jedoch nicht der Verkauf von Tonträgern dazu.
Die o. g. Befreiungsvorschrift setzt die MwStSystRL in nationales Recht um. Hierbei ist die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen aber dann ausgeschlossen, wenn sie für die umsatzsteuerbefreiten Umsätze nicht unerlässlich sind und im Wesentlichen dazu bestimmt sind, dem Künstler zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen gewerblicher umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen getätigt werden.
Die Umsätze aus der Verkauf von Tonträgern stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den befreiten kulturellen Umsätzen. Sie unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7% und sind daher mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
(OFD Frankfurt/M. v. 17.10.2008 – S 7177 A – 28 – St 112)
