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Praktikanten haben Anspruch auf berufsübliche Bezahlung

Sonntag, den 1. Februar 2009 (Michaela Reichling)

Eine Praktikumstelle kann berufsüblich zu vergüten sein.

(c) Volkmar Gorke - Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall war der Kläger durch eine berufsvorbereitende Maßnahme in einem Altenheim tätig geworden und anschließend für ein knappes Jahr als Praktikant beschäftigt worden. Hierfür wurde ein monatliches Entgelt von 200 Euro vereinbart sowie die Aussicht auf eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer. Während der Praktikumszeit musste der der Kläger 38,5 Stunden in der Woche anwesend sein, wurde in den Dienstplänen der Beklagten geführt und wurde wie ein Wohnbereichshelfer eingesetzt.
Nach Abschluss des Praktikums wurde dem Kläger die in Aussicht gestellte Ausbildungsstelle nicht angeboten. Daraufhin verlangte der Kläger für die vergangenen Monate rückwirkend als Wohnbereichshelfer vergütet zu werden.
Die Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel hatte Erfolg. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Entgegen der Vertragsbezeichnung handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Praktikumsplatz sondern um ein Angestelltenverhältnis. Hierbei wird auf die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses abgestellt. Bei der Tätigkeit des Klägers stand eindeutig nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund sondern die weisungsgebundene Erbringung der Arbeitsleistungen und die Eingliederung in den Betrieb des Beklagten.
Außerdem war der Kläger zusammen mit der Dauer der berufsvorbereitenden Maßnahme insgesamt 17 Monate für den Beklagten tätig. Es ist für das Arbeitsgericht Kiel nicht nachvollziehbar, inwieweit für eine 18-monatige Ausbildung zum Ausgleich etwaiger Defizite ein derart langes Praktikum erforderlich sein soll.
Die vereinbarte Vergütung in Höhe von 200 Euro stellt daher einen unzulässigen Lohnwucher dar. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt gemäß § 612 Abs.2 BGB die berufsübliche Vergütung.
(ArbG Kiel v. 19.11.2008 4 Ca 1187d/08)


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