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Ebay-Handel: Der Händler zwischen Steuer- und Wettbewerbsrecht

Mittwoch, den 28. Januar 2009 ()

Nicht nur das Finanzamt stellt Nachforschungen bei Auktionen im Internet an. Sobald ein Privatanbieter tatsächlich als Händler zu beurteilen ist, können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht teuer werden.

(c) Leah-Anne Thompson - Fotolia.com

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Es fängt häufig ganz beiläufig an. Zuerst werden Möbel oder Elektrogeräte ausrangiert. Dann werden diese Gegenstände bei Ebay angeboten. Das einmalige Anbieten und Veräußern ist privater Natur und steuerlich nicht relevant. Allerdings wird bei wiederholten Verkäufen häufig nicht bedacht, dass aus dem privaten Anbieter ein gewerblicher Händler werden kann. Sehr schnell wird der Privatanbieter zum gewerblichen Verkäufer und hat vieles zu beachten. In diesem Fall gilt es, Belege und Kontoauszüge sorgfältig aufzubewahren als Grundlage zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Ferner müssen umsatzsteuerliche Fragen geklärt werden und ggf. die Gewerbesteuerpflicht beachtet werden.

Bei den einzelnen Verkaufhandlungen kommt insbesondere der Umsatzsteuer eine wichtige Bedeutung zu, da fehlerhafte Steuerausweise oder das Ignorieren steuerlicher Pflichten zu Nachforderungen durch das Finanzamt zu Lasten des Verkäufers führen kann.

Auch die Rechtsfolgen sind bei gewerblichen Verkäufen erheblich. Der gewerbliche Verkäufer hat umfangreiche Auflagen zwingend zu beachten im Gegensatz zum privaten Anbieter.

So kann nur der private Anbieter die Gewährleistung komplett ausschließen. Der gewerbliche Händler muss bei Neuwaren eine Gewährleistung von 24 Monaten und bei Gebrauchtwaren von 12 Monaten einräumen. Zudem hat er gegenüber dem Ebay-Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht einzuräumen. Das Widerrufsrecht ist zu gewähren unabhängig, ob mit Festpreis erworben wird oder in einer Auktion. Es bezieht sich auf Neu- und Gebrauchtware. Die Frist des Rechts beginnt erst zu laufen, wenn neben der Ware die ordnungsmäßige Belehrung hierzu an den Käufer ergangen ist. Der Käufer muss die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Ware erhalten. Häufig steht dem Käufer eine längere Frist zu, da die Frist erst zu laufen beginnt, wenn er über die Belehrung angemessen informiert wurde.

Das Widerrufsrecht kann durch den Käufer in Textform erfolgen oder durch Rückgabe der Ware. Bei Widerruf trägt der Verkäufer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B.  Warenwert der zurückzusendenden Sache liegt unter  € 40,00) können diese aber dem Verbraucher auferlegt werden.

Die Tatsache, dass ein gewerblicher Account als privat gemeldet ist, kann ein Wettbewerbsverstoß darstellen. Auch das Fehlen der Anbieterkennzeichnung in Form von Namen, Anschrift und Email-Adresse gehört hierzu. Wie bei anderen Verstößen, kann dies zu einer Abmahnung führen, die mit erheblichen Abmahnkosten belastet werden kann. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert. Doch eine Unterlassungserklärung sollte wegen der langen Wirksamkeit gut überlegt und nicht ohne rechtlichen Rat vorgenommen werden. Es wird auch vermutet, dass Massenabmahner auf der Suche sind nach Opfern sich gezielt an scheinbare Privatanbieter im Internet wenden.

 


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