Selbstständige Regisseure werden umsatzsteuerlich begünstigt
Mittwoch, den 21. Januar 2009 (Michaela Reichling)Die Leistungen eines selbstständigen Regisseurs unterliegen dem ermäßigten Steuersatz oder können ganz frei gestellt werden.
Die Umsätze von Theatern, Chören, Orchestern u. ä. unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ein selbstständiger Regisseur allein stellt jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung noch kein „Theater“ dar.
Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg stimmten dem grundsätzlich zu. Sie sahen die steuerliche Neutralität jedoch als verletzt, da ein Theater ebenfalls einen Regisseur beschäftigt und dieser durch die Anstellung in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatz kommt.
Im europäischen Recht sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen ermäßigt zu besteuern oder gar freigestellt. Da das Umsatzsteuerrecht in Europa harmonisiert ist kann sich ein selbstständiger Regisseur darauf berufen.
Das Finanzgericht macht die Ermäßigung bzw. Steuerbefreiung davon abhängig, ob ein selbstständiger Regisseur eine sogenannte Gleichstellungsbescheinigung vorweisen kann, die bestätigt, die gleichen kulturellen Aufgaben wie zum Beispiel ein Theater zu erfüllen. Liegt diese Bescheinigung vor, sind die Umsätze ganz von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten gilt der ermäßigte Steuersatz.
(FG Berlin-Brandenburg v. 04.11.2008, Az.: 7 K 2310/06 B)
