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Änderung von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen

Samstag, den 17. Januar 2009 (Michaela Reichling)

Die Änderung von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen erfordert die Eintragung in das Handelsregister.

(c) jayrb - Fotolia.com

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Für die körperschaftsteuerliche Organschaft ist ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag notwendig. Soll dieser ordnungsgemäß geändert werden, ist nach aktuellem Beschluss des Bundesfinanzhofs die Zustimmung der Gesellschafterverhandlung der beherrschten Gesellschaft sowie die Eintragung der Änderung in das Handelsregister zwingend.
Der Senat des BFH führte dazu aus, dass eine Regelung als Vertragsänderung wirkt, wenn in die bisherigen vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten eingegriffen wird. Bei der zeitlichen Verschiebung der ersten Möglichkeit von Vertragskündigungen ist dies ohne Zweifel  der Fall.
(BFH v. 22.10.2008 – I R 66/07)


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