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Ebay-Handel: Welche Daten hat das Finanzamt?

Mittwoch, den 14. Januar 2009 ()

Wie kommt das Finanzamt an Daten der Internet-Händler? Auf welche rechtlichen Grundlagen kann es sich stützen?

(c) Caraman - fotolia.com

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Gemäß § 93 AO können die Finanzämter ein Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet richten, um Auskünfte über den jeweiligen Anbieter bzw. Nutzer zu erhalten. Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen nur dann, wenn keine Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Tatbestände gegeben sind. Somit sind Rasterfahndungen und Ermittlungen ins Blaue hinein nicht erlaubt. Doch um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, sind die Finanzbehörden gehalten, auch Auskunftsersuchen an Dritte – also an die beteiligen Auktions- oder Handelshäuser – zur Aufdeckung eines bislang unbekannten Steuerfalls zu richten.

Die OFD Magdeburg hat geregelt, dass die Ämter bei Hinweisen auf Onlinehandel das Auktionshaus Ebay nach § 93 AO um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen sollen. Wer wiederholt oder regelmäßig Waren oder Dienstleistungen auf Internet-Plattformen anbietet, kann daher jederzeit Gegenstand eines solchen Ersuchens sein.

Das kann schneller passieren, als ein Online-Anbieter glaubt, denn die Behörden durchforsten mittels der speziell entwickelten Software XPider systematisch Verkaufsplattformen und prüfen Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen und gleichen diese Daten mit dem Handelsregister und internen Datenbanken ab.


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