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Ebay-Handel: Ebay-Gebühren und ihre Tücken

Dienstag, den 13. Januar 2009 ()

Für Anbieter bei Ebay ist zu beachten, ob sie als Unternehmer oder als Privatanbieter registriert sind. Denn die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind jeweils unterschiedlich zu berurteilen.

(c) Phototom - Fotolia.com

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Für Online-Verkäufe berechnet Ebay Gebühren. Hier ist zu beachten, wie ein Ebay-Mitglied registriert ist. Bei unternehmerisch tätigen Händlern verlangt Ebay eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Liegt diese Nummer vor, ist das Mitglied „nettorechnungsberechtigt” – d. h. Auktionsgebühren von Ebay (nicht der gesamte Verkauferlös) werden netto in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Händler übergeht gem. § 13b UStG. Dieser hat dann die Umsatzsteuer auf die Gebühren an das deutsche Finanzamt abzuführen, kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer in Anspruch nehmen. Anders beim Kleinunternehmer: Obwohl seine Umsätze eine bestimmt Grenze nicht überschreiten dürfen und er deshalb keine Umsatzsteuer ausweist und abführt, muss er in diesem Punkt wegen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft 19 % Umsatzsteuer abführen, ohne dass ihm ein Vorsteuerabzug zusteht. Folglich ist er mit diesem Betrag zusätzlich belastet.

Sofern Ebay Gebühren gegenüber privaten Anbietern belastet, greift § 13b UStG nicht mit der Folge, dass dem privaten Verbraucher 15 % in Rechnung gestellt werden, da der Sitz der Firma Ebay in Luxemburg ist und der dortige Steuersatz für Privatverkäufer maßgeblich ist. Umsatzsteuerrechtlich führt Ebay Leistungen bei Privatpersonen an dem Ort aus, an dem Ebay sein Unternehmen betreibt. Nur bei unternehmerisch tätigen Ebay-Händlern findet eine Ortsverlagerung statt (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) an den Ort, an dem der Händler sein Unternehmen betreibt. Dies zeigt, welche erheblichen Unterschiede für Unternehmer und private Anbieter zu beachten sind.


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