Gemeinsame Photovoltaikanlage führt nicht zu gewerblichen Einkünften
Samstag, den 27. Dezember 2008 (Michaela Reichling)Die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen färbt bei Erbengemeinschaften oder ehelichen Gemeinschaften nicht auf die Vermietungseinkünfte ab.
Erzielt eine Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft (KG, OHG, GbR etc.) Vermietungseinkünfte als auch gewerbliche Einkünfte durch Betrieb einer Photovoltaikanlage, färben die gewerblichen Einkünfte auf die Vermietungseinkünfte ab. Daher erzielt diese Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist dies bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften anders zu beurteilen. Es handelt sich bei diesen nicht um Mitunternehmerschaften, da sie keine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die sog. Abfärberegelung kommt daher nicht zur Anwendung.
Betreibt eine solche Gemeinschaft eine Photovoltaikanlage sind diese gewerblichen Einkünfte getrennt von den Vermietungseinkünften zu ermitteln und zu erklären.
(OFD Frankfurt/M. v. 04.09.2008 – S 2241 A – 110 – St 213)
