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Korrektur der irrtümlichen Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Dienstag, den 9. Dezember 2008 (Michaela Reichling)

Irrtümlich abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind im Jahr der Korrektur als Arbeitslohn zu versteuern.

(c) garteneidechse - Fotolia.com

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Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.09.2007 (1 K 2180/06) werden Korrekturen bei irrtümlich angenommener Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer jetzt im Jahr der Korrektur als Arbeitslohn versteuert.
Im entschiedenen Fall wurden Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Sozialversicherungsträger erstattete der GmbH die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung. Die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wurden dabei in freiwillige Anteile umgewandelt. Die GmbH wiederum erstattete ihrer Prokuristin die erhaltenen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig musste die Prokuristin die in freiwillige Beiträge umgewandelten Anteile als Arbeitslohn im Jahr der Korrektur versteuern.
Auf Bundes- und Länderebene wurden entschieden, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich angewandt werden soll. Die Anleitung für den Lohnsteueraußendienst wurde entsprechend geändert.
Gleichzeitig wurde aber klar gestellt, dass es sich nur bei diesen Irrtümern um Arbeitslohn im Jahr der Korrektur handelt. War der Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. wegen Überschreitens der Entgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig bleibt es bei der Regelung, dass der Arbeitslohn im ursprünglichen Jahr versteuert wird.
(OFD Karlsruhe v. 19.11.2008 – S 2333/77 – St 144)


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