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Häusliches Arbeitszimmer – ja oder nein?

Mittwoch, den 22. Februar 2012 (Michaela Reichling)

Kann ein freiberuflicher Journalist ein häusliches Arbeitszimmer haben?

(c) Bobo Ling - Fotolia.com

Und täglich grüßt das Murmeltier… oder wie hier das Thema Arbeitszimmer. Das sog. häusliche Arbeitszimmer beschäftigt immer wieder Steuerpflichtige, deren Vertreter sowie die Richter.
Für das häusliche Arbeitszimmer ist eine Abzugsbeschränkung vorgesehen. Nur außerhäusliches Arbeitszimmer bzw. Büroräume sind in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Doch der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht klar definiert. Aus der Rechtsprechung hat sich bisher entwickelt, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, aber der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflichen genutzt wird.
Im vorliegenden Fall kam die Frage auf, ob so ein Büroraum im Wohnhaus eines freiberuflichen Journalisten kein häusliches Arbeitszimmer sondern eine Betriebsstätte sein könnte.
Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich letztlich damit. Doch der stellte klar, dass – unter Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall – ein solcher Raum sehr wohl ein beschränkt abziehbares häusliches Arbeitszimmer sein kann. Weist dieses Arbeitszimmer die beschriebenen Merkmale auf, handelt es sich darum. Der Kläger hatte vorgebracht, dass die Behandlung seines Arbeitszimmers als beschränkt abziehbares häusliches Arbeitszimmer eine unzulässige Ungleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern ist. Doch dem wiedersprach der BFH. Damit muss sich der Journalist nun auch mit einem häuslichen Arbeitszimmer zufrieden geben.
(BFH vom 04.01.2012  – VIII B 186/10)


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