Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Sonntag, den 19. Februar 2012 (Michaela Reichling)Die offensichtlich verkehrsgünstigste Strecke kann in jedem Fall anders zu beurteilen sein.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Entfernungskilometer 0,30 Euro erstatten. Alternativ kann der Arbeitnehmer diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Grundsätzlich ist dabei die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, es sei denn eine andere Strecke ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird vom Arbeitnehmer genutzt.
Der Bundesfinanzhof hatte nun gleich zwei Fälle auf den Tisch. Die Vorinstanzen hatten den einen Fall ganz abgewiesen, weil die Fahrzeitverkürzung nicht mindestens 20 Minuten betrug und in dem zweiten Fall der Klage teilweise stattgegeben.
Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass „offensichtlich“ verkehrsgünstiger jede vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung bedeuten könnte, die sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen gewählt hätte. Allein an der Zeitersparnis von 20 Minuten festzuhalten ist nicht immer erforderlich. Stattdessen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, also z.B. die Streckenführung, die Ampelschaltungen usw. Selbst bei einer geringen Zeitersparnis kann eine andere Strecke „offensichtlich“ verkehrsgünstiger sein. Allerdings kommt nur die tatsächlich in Anspruch genommene Strecke zur Berücksichtigung in Betracht. Eine mögliche Strecke, die der Arbeitnehmer aber nicht nutzt, ist nicht zu berücksichtigen.
(BFH vom 16.11.2011 – VI R 19/11 und VI R 46/10)
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