Verluste aus der Yachtvercharterung
Samstag, den 18. Februar 2012 (Michaela Reichling)Ständige Verluste sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Nur wenn ein Unternehmer nachhaltige Überschüsse anstrebt, erkennt das Finanzamt seine Betätigung steuerlich an. Es muss sich also – zumindest über die Jahre hinweg – ein Totalgewinn ergeben. Dies gilt nicht nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Hier ging es um einen Gerichtsvollzieher (Kläger), der neben seiner Gerichtsvollziehertätigkeit auch noch eine Yacht vercharterte. Hieraus entstanden Verluste, die er steuerlich berücksichtigen wollte. Doch das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung.
Auch das Finanzgericht Münster urteilte nicht anders. Zwar erfolgte die Tätigkeit des Klägers selbstständig und nachhaltig, doch fehlte es an der Gewinnerzielungsabsicht. Daher stufte das FG Münster die Tätigkeit als sog. Liebhaberei ein. Denn über alle Jahre hinweg waren nur Verluste entstanden, die nicht einmal mehr durch den Verkauf der Yacht aufgefangen werden konnten. Von einem Totalgewinn konnte erst recht nicht gesprochen werden. Da der Kläger seine Tätigkeit trotz der anhaltenden Verluste nicht aufgab war für die Richter das Zeichen, dass er den Betrieb allein aus persönlichen Gründen aufrecht erhielt. Auch hatte er keine betriebswirtschaftlichen Gegenmaßnahmen getroffen. Damit waren die Verluste steuerlich dahin und eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften nicht möglich.
(FG Münster vom 18.10.2011 – 1 K 4894/08 E)
Tags: Liebhaberei, Verlust, Yacht
