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Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Donnerstag, den 16. Februar 2012 (Michaela Reichling)

Die Zuschläge müssen genau ermittelt werden.

(c) Irina Fischer - Fotolia.com

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind lohnsteuerfrei. Dabei sind aber die Voraussetzungen einzuhalten.
Hier ging es um eine Arbeitgeberin (Klägerin), die ihren Mitarbeitern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlte, die jedoch monatlich gleichbleibend waren. Da es über die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit keine Aufzeichnungen gab, wollte das Finanzamt die Lohnsteuer für diese Zahlungen kassieren.
Die Klage scheiterte letztlich auch beim Bundesfinanzhof. Denn die Steuerbefreiung sieht grundsätzlich vor Einzelaufstellungen für die geleisteten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und nachts vor. Denn nur dann sind die Zuschläge auch tatsächlich für solche Arbeitszeiten. Pauschale Zuschläge sind nicht möglich. Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber die Pauschalen als Vorschuss verwendet und später eine korrekte Abrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten erfolgt. Die Abrechnung muss dann jährlich erfolgen. Ausnahmsweise kann davon abgesehen, wenn die Arbeitnehmer tatsächlich nur nachts arbeiten. Doch das war hier nicht der Fall, sodass die erhobene Lohnsteuer korrekterweise vom Finanzamt erhoben wurde.
(BFH vom 08.12.2011 – VI R 18/11)


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