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Vorsteuer für Geldspielautomaten

Freitag, den 27. Januar 2012 (Michaela Reichling)

Die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Geldspielautomaten hat Einfluss auf die Vorsteuer.

(c) Alterfalter - Fotolia.com

Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Vorschrift, die vorsieht, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu korrigieren ist, wenn sich die Nutzungsverhältnisse eines Wirtschaftsguts innerhalb von fünf Jahren ändern. Mit anderen Worten: Wird ein Pkw mit vollem Vorsteuerabzug angeschafft und nach zwei Jahren nur noch für Einkünfte verwendet, die umsatzsteuerfrei sind, ist für drei Jahre die Vorsteuer zurück zu zahlen.
Hier ging es um einen Spielhallenbetreiber, der die Vorsteuer aus dem Erwerb von Geldspielautomaten gezogen hatte. Denn nach deutschem Recht sind die Umsätze mit Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig. Da jedoch der Europäische Gerichtshof entschied, dass diese Umsätze umsatzsteuerfrei sind, nahm der Kläger dies auch für sich in Anspruch. Das Finanzamt akzeptierte dies auch, korrigierte aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den Geldspielautomaten.
Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die entsprechende Gesetzesnorm spricht von der Änderung der Verhältnisse, die (ursprünglich) für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Hier liegt die Änderung darin, dass der Spielhallenbetreiber bei Anschaffung der Geldspielautomaten von steuerpflichtigen Automatenumsätzen ausgegangen ist. Durch Berufung auf das günstigere internationale Recht waren die Umsätze jedoch umsatzsteuerfrei.
Damit bleibt es dabei, die Vorsteuer ist zurück zu zahlen.
(BFH vom 15.09.2011 – V R 8/11)


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