Arbeitszimmer für Rentner
Freitag, den 27. Januar 2012 (Michaela Reichling)Kann ein Rentner ein Arbeitszimmer absetzen?
Der Dauerbrenner „Arbeitszimmer“ hat zu einem erneuten Urteil geführt. Grundsätzlich sind die Kosten für ein Arbeitszimmer nur absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann allerdings mit Beschränkung auf 1.250 Euro. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung kann es ohne Beschränkung angesetzt werden.
Hier wollte der Kläger die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigen. Der Streitpunkt war u.a. der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Außerdem ging es auch darum, ob die Stellung des Klägers als Pensionär mit Versorgungsbezügen mit einfließen muss. Denn im Streitjahr war der Kläger zunächst Beamter und im Anschluss an seine Pensionierung selbstständig mit der Erstellung von Gutachten tätig. Das Finanzamt kürzte jedenfalls auf 1.250 Euro.
Doch das Finanzgericht Niedersachsen kam dem Kläger zur Hilfe. Denn hier wäre eindeutig das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Würde man die Stellung als Pensionär berücksichtigen, müsste man davon ausgehen, dass es sich dabei um eine berufliche Betätigung handelt. Da jedoch für die Versorgungsbezüge keine aktive Tätigkeit notwendig ist, hält das FG Niedersachsen dies nicht für praktikabel. Daher bleiben die Alterseinkünfte außer Ansatz bei der Ermittlung der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu noch keine Entscheidungen getroffen. Es bleibt abzuwarten, ob er das auch so sieht.
(FG Niedersachsen vom 08.11.2011 – 12 K 264/09)
Tags: Arbeitszimmer, Betätigung, Mittelpunkt

Am 30. Januar 2012 um 20:57 Uhr
Bin gerade eben das erste mal auf den Blog gekommen. Gefaellt mir sehr.