Bußgeld für Lkw-Fahrer
Freitag, den 20. Januar 2012 (Michaela Reichling)Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, so muss der Arbeitnehmer hierauf Lohnsteuer zahlen.
Nicht nur Arbeitslohn ist vom Arbeitnehmer lohnzuversteuern, auch bestimmte Vorteile. So z.B. die private Kfz-Gestellung. Doch Vorteile sind nicht zu versteuern, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. So entschied der Bundesfinanzhof in 2004, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber wegen Parken im Halteverbot für Paketzusteller nicht zum Arbeitslohn gehört.
Hier ging es um eine internationale Spedition (Klägerin). Diese hatte für ihre Lkw-Fahrer Bußgelder übernommen, die wegen der Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten verhängt worden waren. Nach Auffassung der Klägerin lagen die Übernahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, denn Hintergrund wäre nicht das Fehlverhalten einzelner Fahrer gewesen, sondern die betriebliche Entscheidung die terminlichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden über die Bestimmungen von Lenk- und Ruhezeiten zu stellen.
Das Finanzgericht Köln sah dies jedoch anders. Die Bußgelder wurden gegen die einzelnen Lkw-Fahrer festgesetzt. Der Verstoß gegen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten wurde von den Lkw-Fahrern in Kauf genommen. Der Hinweis auf die Einhaltung der terminlichen Verpflichtungen zählt hier nicht, denn die Klägerin muss ihre betrieblichen Abläufe so strukturieren, dass pünktliche Lieferungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich sind. Vor allem sind diese Verstöße nicht mit dem Parken im Parkverbot vergleichbar, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer haben (können). In der 2004er-BFH-Entscheidung war ausdrücklich offen gelassen worden, ob bei schwerwiegenderen Verstößen anders zu entscheiden ist, wovon das FG Köln nun Gebrauch gemacht hat.
(FG Köln vom 22.09.2011 – 3 K 955/10)
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