Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Mietdifferenz zwischen Haupt- und Untermietvertrag
Dienstag, den 2. Dezember 2008 (Michaela Reichling)Eine ortsübliche Miete führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Entgegen der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2008 (siehe unseren Artikel vom 27.11.2008) hat der BFH entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für die Vermietung eines Wirtschaftsgutes (hier Geschäftsräume) eine verkehrsübliche Miete zu vereinbaren. Dies ist völlig unabhängig davon, zu welchen Bedingungen der Gesellschafter-Geschäftsführer die Räume anmietete (oder erwarb).
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Vorteile, die der Gesellschafter-Geschäftsführer durch einen günstigen Vertragsabschluss selbst erhält, an die GmbH weiter zu geben. Im Streitfall hatte der Kläger den Mietvertrag ursprünglich für sein Einzelunternehmen abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt existierte die GmbH noch nicht. Nach Verschmelzung des Einzelunternehmens mit der GmbH wurde dann ein Untermietvertrag zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH abgeschlossen.
Der Abschluss eines Mietvertrags zu ortsüblichen Bedingungen führt daher nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Von einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nur auszugehen, wenn der Mietpreis unangemessen ist.
Als verdeckte Gewinnausschüttung könnte jedoch angesehen werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer erst in dieser Funktion einen Hauptmietvertrag mit einem ungünstigeren Untermietvertrag abschließt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte diese Vorteile an die GmbH weiter gegeben.
(BFH, Urteil v. 20.08.2008 – I R 16/08)
