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Gewinnermittlungsart für Ebayer

Montag, den 21. November 2011 (Michaela Reichling)

Ein Ebay-Händler kann nicht unbedingt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlungsart für sich beanspruchen.

(c) abcmedia - Fotolia.com

Grundsätzlich müssen Gewinne von Gewerbetreibenden durch den sog. Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Nur wenn keine Buchführungspflicht besteht und der Gewerbetreibende dies offenkundig so wählt, kann auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden.
Im Vorliegenden Fall kaufte der Kläger Waren ein und verkaufte diese dann auf Ebay weiter. Damit war der Kläger nach der Abgabenordnung als auch dem Umsatzsteuergesetz dazu verpflichtet seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Der Kläger tat dies aber nicht, weil er keinen Gewinn ermitteln wollte. Das Finanzamt sah das natürlich anders. Da der Kläger nun nicht offenkundig die Einnahmen-Überschuss-Ermittlung gewählt hatte, war der Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Im Übrigen war eine Ermittlung des Gewinns nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger keine Belegablage vorweisen konnte.
Während bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Jahres berücksichtigt werden, muss bei dem Betriebsvermögensvergleich u.a. auch berücksichtigt werden, wie viel Waren sich am Ende des Jahres noch im Lager befinden. Hierdurch kann es zu erheblichen Unterschieden zwischen den Gewinnen kommen. Abgesehen davon ist ein Betriebsvermögensvergleich häufig mit höheren Kosten verbunden (z.B. Steuerberatungskosten) als die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
(FG Niedersachsen vom 03.08.2011 – 10 K 200/09)


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