Verdeckte Gewinnausschüttung durch Mietdifferenz zwischen Haupt- und Untermietvertrag
Donnerstag, den 27. November 2008 (Michaela Reichling)Auch eine ortsübliche Miete kann zur verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Im Streitfall hat ein Einzelunternehmer ein Ladenlokal als Hauptmieter von einem fremden Dritten gemietet. Danach schloss er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit dieser GmbH einen Untermietvertrag. Hierin wurde eine ortsübliche Miete festgesetzt. Der Hauptmietvertrag jedoch lief über einen geringeren Mietbetrag.
Das Sächsische Finanzgericht hielt die Vereinbarung über eine ortsübliche Miete als unerheblich. Den günstigen Mietzins des Hauptvertrags hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer weitergeben müssen.
In Höhe der Mietdifferenz liegt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
(Sächsisches FG, Urteil v. 10.01.2008, 2 K 2196/06; Rev. eingelegt, Az. BFH: I R 16/08)
