Das Legen von Wasserleitungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Montag, den 24. November 2008 (Michaela Reichling)Verlegt ein Zweckverband Wasserleitungen an den späteren Wasserabnehmer unterliegt dies dem ermäßigten Steuersatz.
Das Legen von Wasserleitungen zur Sicherstellung der Wasserlieferung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Zweckverband der auf Wunsch der Wasserabnehmer Wasserleitungen gegen Entschädigung legte. Dies erfolgte nach Auffassung des Zweckverbands zur Sicherstellung der Lieferung des Wassers, das unstreitig mit 7% Umsatz zu versteuern ist (§ 12 (2) Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG).
Das Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des BMF (Schreiben vom 4.7.2000 BStBl I 2000, 1185) und legte den damaligen Regelsteuersatz von 16% zugrunde.
Der BFH gab die Frage zunächst dem EuGH vor und vertrat dessen Auffassung, dass diese Verlegearbeiten von Wasserleitungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern sind.
(BFH, Urteil v. 8.10.2008, V R 61/03)

Am 29. Dezember 2008 um 13:52 Uhr
Das BFH, Urteil v. 8.10.2008, VR 61/03 bezieht sich auf die Anwendung des geminderten Mehrwertsteuersatzes von 7% beim Verlegen von Hausanschlüssen.
Wasserbeschaffungsverbände erheben Anschlussbeiträge für die Herstellung des jeweiligen Wasserversorgungsnetzes, wovon der Hausanschluss eine Verlängerung ist.
Das Versorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes dient ebenfalls nur zur “Lieferung von Wasser” und wird durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen finanziert.
Gilt auch hier der geminderte Mehrwertsteuersatz?
Wer kann eine entsprechende Aussage treffen?