Krebsmedikamente zur ambulanten Therapie
Donnerstag, den 9. Juni 2011 (Michaela Reichling)Krebsmedikamente können umsatzsteuerfrei sein.
Im vorliegenden Fall ging es um die Betreiberin (Klägerin) eines gemeinnützigen Krankenhauses, die aufgrund einer Institutsermächtigung auch ambulante Behandlungen, wie z.B. Chemotherapien, durchführen konnte. Dabei wurden den Patienten Medikamente zur Behandlung von Krebserkrankungen verabreicht. Diese Medikamente bezog die Klägerin über die krankenhauseigene Apotheke. Dort wurden die Medikamente nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für die Patienten hergestellt. Das Finanzamt und die Klägerin stritten sich um die Umsatzsteuer auf diese Umsätze. Während die Klägerin meinte, es handelte sich um steuerfreie Umsätze, wollte das Finanzamt die Umsatzsteuer kassieren.
Das Finanzgericht Münster stellte sich jedoch auf die Seite der Klägerin. Die Verabreichung der Krebsmedikamente während der ambulanten Therapien bedeutet, dass die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung eng verbunden sind. Daher greift die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 16b UStG a.F.). Eng verbunden sind Umsätze dann, wenn sie bei einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Nebenleistung anzusehen sind und damit ein Mittel zum Zweck der optimalen Bedingung für den Patienten sind. Auch bei der Krankenhausapotheke sind die Medikamentenlieferungen als Nebenleistung der Krebstherapie zu sehen. Dabei ist es völlig egal, ob der Patient stationär oder ambulant behandelt wird. Auch zielen die Medikamentenumsätze nicht auf zusätzliche Umsätze für die Klägerin ab, sondern allein auf die möglichst effektive Heilbehandlung der Patienten.
(FG Münster vom 12.05.2011 – 5 K 435/09 U)
Tags: Heilbehandlung, Medikament, umsatzsteuerfrei
