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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer für Privatkliniken?

Mittwoch, den 18. Mai 2011 (Michaela Reichling)

Es kann nicht sein, dass Privatkliniken der Umsatzsteuer unterliegen.

(c) Olga Gabai - Fotolia.com

Grundsätzlich sind Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen sowie Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizdienstleistungen umsatzsteuerfrei. Zumindest wenn der Anbieter stimmt, also z.B. eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist.
Doch im verhandelten Fall ging es um eine Privatklinik, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde. Das war auch der Grund, weshalb das Finanzamt die Umsätze der Klinik umsatzversteuern wollte. Denn hier handelte es sich eben nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts.
Doch das Finanzgericht Münster sprang der GmbH zur Seite. Es stellte fürs erste die Umsatzsteuer zurück und gab der GmbH in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht. Als Begründung brachte das FG Münster vor, dass es doch ernsthaft zu zweifeln gibt, ob der Gesetzgeber Europarecht an dieser Stelle richtig umgesetzt hat. Grundsätzlich verbietet eben die steuerliche Neutralität, dass wirtschaftliche Unternehmen mit gleichen Leistungen unterschiedlich umsatzbesteuert werden. Möglicherweise steht also der Ausschluss von Privatkliniken von der Umsatzsteuerbefreiung dem Neutralitätsgrundsatz entgegen. Das europäische Recht sieht keine unterschiedliche Behandlung vor, sofern die Privatklinik unter gleichen Bedingungen wie Kliniken des öffentlichen Rechts arbeitet. Damit hat das FG Münster der GmbH ein Recht an die Hand gegeben, auf das sie sich unmittelbar berufen kann.
Natürlich kommt jetzt nochmal der Bundesfinanzhof ins Spiel. Ein Aktenzeichen wurde hier allerdings noch nicht vergeben.
(FG Münster vom 18.04.2011 – 15 V 111/11 U)


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