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Betriebsprüfungen ohne Ende

Montag, den 28. März 2011 (Michaela Reichling)

Betriebsprüfungen dürfen auch bei Freiberuflern lückenlos sein.

(c) Robert Kneschke - Fotolia.com

Bei einem freiberuflichem Arzt (Kläger) wurde für die Jahre 1998 bis 2000 eine Außenprüfung durchgeführt. Wegen des Verdachts auf leichtfertige Steuerverkürzung wurden dann auch noch die Jahre 1996 und 1997 geprüft. Für das Folgejahr 2001 schätzte das Finanzamt anhand der Prüfungsfeststellungen hinzu. Im Jahr 2008 erhielt der Kläger dann wieder eine Prüfungsanordnung, dieses Mal für die Jahre 2002 bis 2004. Da platzte ihm der Kragen. Nach nur einem prüfungsfreien Jahr (2001) fand der Kläger dieses Vorgehen für willkürlich und empfand es als reine Schikane. Nach seiner Auffassung gab es keine Grundlage für eine sog. Anschlussprüfung, also eine Prüfung im Anschluss an eine vorhergegangene Prüfung.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es durchaus zulässig ist, dass mehrere Prüfungszeiträume stattfinden. Allerdings ist es den Finanzbehörden aufgrund ihrer Kapazitäten nicht möglich alle Besteuerungszeiträume aller Steuerpflichtigen durchgängig zu prüfen. Daher bleibt nichts anderes übrig als eine Auswahl zu treffen. Bei Großbetrieben sollen die Prüfungen jedoch lückenlos erfolgen. Bei anderen Unternehmen soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume, also Jahre, betragen. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Finanzverwaltung von erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen rechnen muss oder aber auch der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Die Betriebsprüfungsordnung sieht eine Anschlussprüfung auch hier ausdrücklich als zulässig an.
(BFH vom 16.02.2011 – VIII B 246/09)


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