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Gewinnmindernde Ausbildung für den Sohn

Freitag, den 4. Februar 2011 (Michaela Reichling)

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Facharztausbildung für den Sohn den Gewinn mindern darf.

(c) Marén Wischnewski - Fotolia.com

Gesellschafter einer Personengesellschaft können sog. Sonderbetriebsausgaben haben. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die nur die einzelnen Gesellschafter betreffen. So kann z.B. der eine Gesellschafter direkt auf dem Betriebsgelände wohnen und daher keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben, während der andere Gesellschafter jeden Morgen und Abend eine Strecke von 25 km zurück legt und daher als Sonderbetriebsausgaben seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat.
Der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis hatte als Sonderbetriebsausgaben die Kosten für die fachärztliche Ausbildung seines Sohnes angesetzt, denn immerhin sollte der später seine Nachfolge in der Praxis antreten. Doch hier machten Finanzamt und Finanzgericht einen Strich durch die Rechnung.
Ausbildungskosten kommen nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben in Betracht, wenn sie nachweislich vollständig oder zumindest ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Ausreichend ist aber nicht der Hinblick auf die geplante, aber bisher nicht Mal schriftlich fixierte, Unternehmensnachfolge. Denn gerade im Bereich von Verwandten wird seitens der Finanzverwaltung hingeschaut. Und da muss immer der sog. Fremdvergleich herhalten. Würde also ein Arzt einer Gemeinschaftspraxis für seinen fremden Nachfolger die Facharztausbildungskosten übernehmen, wenn die Praxisnachfolge noch nicht in trockenen Tüchern ist?
Das Finanzgericht Münster konnte sich jedenfalls nicht überzeugen lassen, dass eine solche Absprache unter fremden Dritten erfolgt wäre. Daher hat es den Sonderbetriebsausgabenabzug abgelehnt.
(FG Münster vom 20.04.2010 – 15 K 2184/07 F)


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