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Veräußerungsgewinn mit Halbeinkünften

Donnerstag, den 2. September 2010 (Michaela Reichling)

Wie ist der Freibetrag für Veräußerungsgewinne aufzuteilen wenn auch Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren enthalten sind?

(c) FrankU - Fotolia.com

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Veräußert ein Unternehmer sein Unternehmen und entsteht dabei ein Veräußerungsgewinn, so ist auch dieser steuerpflichtig. Allerdings gibt es ggf. einen Freibetrag und Tarifvergünstigungen.
Der Kläger des vorliegenden Falls erzielte einen solchen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der Gewinn setzte sich zusammen aus Anteilen die dem sog. Halbeinkünfteverfahren unterliegen und Anteilen die voll steuerpflichtig sind. Der Freibetrag wurde vom Finanzamt zunächst vom Gewinn der Halbeinkünfte abgezogen und erst danach vom voll steuerpflichtigen Gewinn.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise. Der Freibetrag ist vorrangig von dem Veräußerungsgewinn abzuziehen der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt. Das Veräußerungsgewinne die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen nicht zur Tarifermäßigung führen spricht nicht dagegen. Damit hat der Gesetzgeber nur sichergestellt, dass nur voll steuerpflichtige Einkünfte zur Tarifermäßigung führen. Die steuerliche Begünstigung liegt hier ja schon darin, dass nur die Hälfte der Einkünfte versteuert werden. Der Freibetrag bei Veräußerungsgewinnen blieb aber für die Halbeinkünfte bei Einführung des Halbeinkünfteverfahrens trotzdem erhalten. Im Endeffekt führt die vorrangige Verrechnung der Veräußerungsgewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren dazu, dass der Steuerpflichtige so viel Tarifermäßigung wie möglich mit dem verbleibenden voll steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erhält.
Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung wonach der Freibetrag im Verhältnis der Einkünfte aufzuteilen ist.
(BFH v. 14.07.2010 – X R 61/08)


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