Versteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Dienstag, den 31. August 2010 (Michaela Reichling)Die rückwirkende Änderung der Wesentlichkeitsgrenze die zu steuerpflichtigen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt ist nichtig.
Ist ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch Gesellschafter und hält er mindestens 1% der Anteile (über die letzten fünf Jahre) sind Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung steuerpflichtig. Bis 1998 waren diese Gewinne nur steuerpflichtig, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25% beteiligt war. Diese Beteiligungsgrenze wurde zunächst am 31.03.1999 auf 10% gesenkt und zwar mit Geltung ab 01.01.1999. Also rückwirkend.
Nun war folgender Fall zu entscheiden: Die Kläger hielten jeweils Beteiligungen an einer GmbH, die zwischen 10% und 24,02% lagen, also unterhalb der alten Wesentlichkeitsgrenze, aber oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze. Eine Klägerin übertrag noch 1998 Anteile auf ihren Mann und kam damit unter die 10%. Die Anteile wurden teilweise vor der Verkündigung der gesetzlichen Änderungen veräußert und teilweise danach. Das Finanzamt nahm hierauf keine Rücksicht und versteuerte sämtliche Gewinne aus der Veräußerung. Auch der Bundesfinanzhof bestätigte dies.
Das Bundesverfassungsgericht entschied aber nun anders. Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze ist nichtig. Die Rückwirkung verstößt gegen den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen. Im Zeitpunkt der Verkündigung der Gesetzesänderung lag eine Beteiligungsquote vor, die vor Änderung zu keinem steuerpflichtigen Ergebnis geführt hätte. Damit entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Beteiligungen noch rechtzeitig bis zum 31.12.1998 veräußert haben und dies steuerfrei erledigen konnten und denen, die ihre Anteile bis zur Verkündigung veräußerten. Auch liegen keine wichtigen Gründe vor, weshalb eine nachträgliche Versteuerung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse gerechtfertigt sein sollte. Die Auffüllung der Staatskasse ist da kein ausreichender Grund.
Zusammenfassend ist die Beteiligungsgrenze von 10% zwar in Ordnung und mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht aber die Rückwirkung.
(BVerfG v. 07.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 1738/05)
