Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer
Freitag, den 27. August 2010 (Michaela Reichling)Ist ein Arbeitnehmer an verschiedenen Orten tätig und hat er keine regelmäßige Arbeitsstätte, kann ihm der Arbeitgeber sog. Verpflegungsmehraufwendungen ersetzen, die betragsmäßig festgelegt sind. Hat ein Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte über einen längeren Zeitraum, kann der Arbeitgeber nur die ersten drei Monate die Verpflegungsmehraufwendungen ersetzen. Im vorliegenden Fall war ein Leiharbeitnehmer (Kläger) bei einem Unternehmen beschäftigt, [...]
Ist ein Arbeitnehmer an verschiedenen Orten tätig und hat er keine regelmäßige Arbeitsstätte, kann ihm der Arbeitgeber sog. Verpflegungsmehraufwendungen ersetzen, die betragsmäßig festgelegt sind. Hat ein Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte über einen längeren Zeitraum, kann der Arbeitgeber nur die ersten drei Monate die Verpflegungsmehraufwendungen ersetzen.
Im vorliegenden Fall war ein Leiharbeitnehmer (Kläger) bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Mitarbeiter an verschiedene Kunden im Hafengebiet zur Verfügung stellte. Dies erfolgte je nach Bedarf. Der Kläger hatte keine Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erhalten, wollte diese daher in seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Dies ließ aber das Finanzamt bzw. das Finanzgericht nicht zu, da das Hafengebiet als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wurde.
Der Bundesfinanzhof gab dem Leiharbeiter jedoch Recht. Der Kläger hat für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers gearbeitet. Als Leiharbeitnehmer konnte er sich gerade nicht darauf verlassen einen regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt zu haben und damit eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist daher für Leiharbeitnehmer grundsätzlich möglich. Allerdings ließ der BFH ungeklärt, ob Leiharbeiter, die für die gesamte Dauer ihres Dienstverhältnisses an einen Kunden entliehen werden eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen.
(BFH v. 17.06.2010 – VI 35/08)
Tags: Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen
