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Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz ist nicht nichtig

Donnerstag, den 26. August 2010 (Michaela Reichling)

Falscher Paragraph, nichtiges Gesetz?

(c) Lennartz - Fotolia.com

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Seit 2002 enthält das Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift über die Möglichkeit der Finanzbehörde eine unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau durchzuführen. Es handelt sich dabei nicht um eine Außenprüfung, sondern lediglich um die Überprüfung der umsatzsteuerrelevanten Dinge. Also in aller Regel Ein- und Ausgangsrechnungen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung, kann aber zu einer werden, wenn der Finanzbeamte Unterlagen entdeckt, die hierzu Anlass geben. Nun enthält diese Vorschrift auch die Möglichkeit, dass die Wohnräume des Steuerpflichtigen betreten werden dürfen. Da aber das Grundgesetz die Wohnung als besonders geschützten Bereich ansieht, darf eine solche Betretung der  Wohnräume nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Und wird ein Grundrecht, wie hier durch das Umsatzsteuergesetz, eingeschränkt, muss auf den entsprechenden Paragraphen des Grundgesetzes hingewiesen werden. Dies ist das sog. Zitiergebot. Ansonsten ist die Rechtsnorm nichtig.

Die Klägerin des hier verhandelten Falls brachte daher vor, dass das gesamte Umsatzsteuergesetz nichtig ist, weil die Vorschrift über die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau sich nicht an das Zitiergebot halte. Das Sächsische Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof wiesen die Klage bzw. Revision ab. Der BFH begründete, das zwar möglicherweise die Vorschrift über die Umsatzsteuer- Nachschau nichtig sein könnte, keinesfalls aber das gesamte Umsatzsteuergesetz.

(BFH v. 16.12.2009 – V B 23/08)


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  • Eine Reaktion zu “Das Umsatzsteuergesetz ist nicht nichtig”
    1. Klaus

      Es wird ja immer bunter!!

      1. Wie kommt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu über die Grundrechtskonformität von Gesetzen zu unterscheiden, dafür dürfte – wenn überhaupt – nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuständig sein.

      2. Wie kommt der BFH auf eine “Teilnichtigkeit”, dazu fehlt im UStG eine salvatorische Klausel.

      3. Ich hoffe, dass die Klägerin den Fall bzw. diese BFH- Entscheidung in Form einer Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.



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