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Vorsteuer trotz falscher Rechnungsangaben?

Donnerstag, den 29. Juli 2010 (Michaela Reichling)

Der EuGH entschied zugunsten des Unternehmers.

(c) moonrun - Fotolia.com

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Ist eine Rechnung nicht ordnungsgemäß, kann sich der Rechnungsempfänger auch nicht die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das ist in Deutschland so und auch in den restlichen EU-Ländern. Nun wollte ein ungarisches Gericht vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob es gegen die gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstößt, wenn der Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl die ursprüngliche Falschangabe in der Rechnung korrigiert wird, die Rechnung aber noch nicht alle Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug aufweist.
Im konkreten Fall versagte die ungarische Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug, weil der Zeitpunkt der abgerechneten Dienstleistung falsch war. Ansonsten war die Rechnung korrekt. Später wurde eine berichtigte Rechnung vorgelegt, dieses Mal bemängelte die ungarische Finanzverwaltung, dass keine fortlaufende Nummerierung vorhanden war und ließ den Vorsteuerabzug wieder nicht zu.
Der EuGH stellte nun klar, dass eine Rechnungskorrektur natürlich grundsätzlich möglich ist. Eine Vorschrift darüber, dass die berichtigten Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die falschen Rechnungen aufgehoben werden, gibt es nicht. Daher verstößt das Vorgehen der ungarischen Behörde gegen europäisches Recht, wenn die Begründung über den nicht gestatteten Vorsteuerabzug darin liegt, dass nach der Korrektur die fortlaufende Nummerierung fehlt. Unstreitig ist natürlich, dass die Voraussetzungen ansonsten zum Vorsteuerabzug vorliegen, also Rechnung für das Unternehmen des Unternehmers etc., und das die korrigierte Rechnung der Finanzverwaltung vor ihrer ablehnenden Entscheidung eingereicht wurde.
Da das deutsche Recht gleiche Voraussetzungen kennt, also Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, ist das Urteil auch in Deutschland anzuwenden.
(EuGH v. 15.07.2010 – C 368/09)


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