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Seeling  Ι   Umsatzsteuer

Seeling-Modell für den Anbau

Montag, den 26. Juli 2010 (Michaela Reichling)

Das Seeling-Modell ist für einen Anbau nicht unbedingt möglich.

(c) Marcus Lorenz - Fotolia.com

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Noch hat ein Unternehmer nach der sog. Seeling-Rechtsprechung die Möglichkeit ein Gebäude ganz dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, auch wenn es zum Teil privat genutzt wird. Die unternehmerische Nutzung muss allerdings mindestens 10% ausmachen. Damit kann die Umsatzsteuer, die auf das Gebäude entfällt komplett als Vorsteuer abgezogen werden.
Nun übte ein Unternehmensberater (Kläger) seine Tätigkeit in einigen Räumen seines Altbaus aus. Der Kläger ordnete allerdings nur die tatsächlich unternehmerisch genutzten Räume dem Unternehmensvermögen zu. Das waren rund 56%. Der Kläger ließ einen Anbau an den Altbau bauen, der auf jeder Etage mit dem Altbau verbunden war. Im Keller entstand eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Außeneingang, allerdings war diese Wohnung auch über den Keller des Altbaus zu erreichen. Der Kläger wollte nun die gesamten Vorsteuern abziehen. Das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung.
Auch das Finanzgericht Niedersachsen war nicht umzustimmen. Denn das entschied, dass der Gebäudeanbau nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann. Und zwar nur soweit der Anbau unternehmerisch genutzt wird. Mit anderen Worten: die Vorsteuern können auch nur anteilig abgezogen werden. Der Anbau ist nämlich abhängig vom Altbau. Da der Unternehmer bei Erwerb des Altbaus entschieden hatte nur den unternehmerisch genutzten Anteil dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, blieb ihm jetzt auch beim Anbau nichts anderes übrig. Eine Änderung des Aufteilungsmaßstabs oder der Zuordnungsentscheidung ist auch nicht möglich. Ein Abzug der gesamten Vorsteuern wäre nur in Betracht gekommen, wenn es sich nicht um einen Anbau gehandelt hätte, sondern zum Beispiel um einen Bau auf dem gleichen Grundstück.
(FG Niedersachsen v. 10.05.2010 – 16 K 11384/08)


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