Mietaufwand als Betriebsausgabe
Donnerstag, den 22. Juli 2010 (Michaela Reichling)Mietaufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort eines Unternehmers sind Betriebsausgaben.
Ein freiberuflich tätiger Diplom-Ingenieur (Kläger) hatte sein Büro unter derselben Adresse wie seine Wohnung. Außerdem hatte er sich noch ein möbliertes Dachzimmer in einer anderen Stadt angemietet. Die Ausgaben für die Wohnung erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben. Außerdem auch die Fahrten zu diesem Dachzimmer. Der Kläger erklärte, dass er das Dachzimmer im Streitjahr immer dann genutzt hätte, wenn er in der anderen Stadt geschäftlich etwas zu erledigen gehabt hätte. Dies sei immer noch günstiger als ein teures Hotelzimmer zu buchen. Im Streitjahr hatte er das Dachzimmer an 108 Tagen aufgesucht.
Das Finanzamt wollte jedoch die Kosten für das Dachzimmer komplett streichen. Denn an seinem Wohnort hatte der Kläger keinen eigenen Wohnsitz, sondern wohnte bei seiner Mutter. Damit fiel bei ihm als Ledigen die doppelte Haushaltsführung flach.
Das Finanzgericht Köln milderte das Ganze jedoch ab. Zumindest anteilig seien die Aufwendungen für das möblierte Dachzimmer als Betriebsausgaben abzusetzen. Nämlich zeitanteilig für die 108 Tage. Die Finanzrichter sahen es nicht als erforderlich an, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen müssen, also eine eigen Wohnung am Wohnort. Denn gelegentliche Hotelübernachtungen bei Arbeitnehmern am Beschäftigungsort werden auch als Werbungskosten anerkannt. Leider ändert die Argumentation des Klägers, dass das Dachzimmer in der Summe immer noch günstiger ist als ein gelegentliches Hotelzimmer, nicht die Auffassung der Richter, dass eben nur für 108 Tage die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
(FG Köln v. 18.03.2010 – 15 K 2441/08)
