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Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

Mittwoch, den 21. Juli 2010 (Michaela Reichling)

Der Zweck der Bewirtung stellt die Verbindung zur unternehmerischen Tätigkeit her.

(c) Klaus Eppele - Fotolia.com

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Der Kläger war als EDV-Berater unternehmerisch tätig. Aus den entstandenen Aufwendungen zog er die Vorsteuer. Jedoch stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger mehrmals in der Woche eine ganze Menge unterschiedlicher Personen bewirtete wohingegen er nur Umsätze mit acht Kunden erzielte. Außerdem stimmten die Orte auf den Tankbelegen nicht mehr den Aufenthaltsorten laut Reisekostenabrechnungen überein. Da die Leistungen schon für das Unternehmen des Unternehmers bezogen sein müssen, damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, setzte das Finanzamt hier den Rotstift an. Es kürzte die Bewirtungsaufwendungen um die Hälfte.
Doch hier hatte der Kläger Glück, das Finanzgericht München half aus. Das FG hielt es für ausreichend, wenn der Zweck der Bewirtung mit „Planungsgespräch EDV-Anlage“, „PC-Beratung“ oder „Kundengespräch“ benannt wird. Damit ist die unternehmerische Tätigkeit ausreichend dargestellt. Bei einem selbstständigen EDV-Berater ist es normal dass die Akquise durch eine große Anzahl an Kundengesprächen statt findet. Auch mit Bewirtung. Zu kürzen sind die Vorsteuerbeträge nur, wenn der Unternehmer den Bewirtungsbeleg nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat, also ohne Angabe von Bewirtungszweck und bewirteten Personen.
(FG München v. 26.02.2010 – 14 K 4676/06)


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