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Arbeitgeberhaftung für hinterzogene Lohnsteuer

Freitag, den 16. Juli 2010 (Michaela Reichling)

Falsch abgeführte Lohnsteuer kann für den Arbeitgeber teuer werden.

(c) Klaus Eppele - Fotolia.com

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Wenn ein Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, dass er die Lohnsteuer eines oder mehrerer Arbeitnehmer nicht richtig einbehalten und abgeführt hat und eine Korrektur auch nicht mehr möglich ist, weil der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist, sollte er dies unverzüglich dem Finanzamt melden. Denn diese Anzeige hat große Bedeutung für die Haftung des Arbeitgebers.
Im konkreten Sachverhalt manipulierte die Lohnbuchhalterin, die als Personalleiterin bei einer GmbH (Klägerin) beschäftigt war, ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Durch diese Manipulationen wurden über 40.000 Euro zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt. Die Klägerin teilte dem Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit, dass die Personalleiterin mittlerweile nicht mehr für das Unternehmen arbeite und das zu wenige Lohnsteuern einbehalten und abgeführt worden seien. Das Finanzamt nahm dies auf und schloss die Außenprüfung mit der Inhaftungnahme der Klägerin ab.
Aber auch der Bundesfinanzhof hatte hier kein Mitleid. Das fehlerhafte Verhalten der Angestellten ist dem Arbeitgeber zuzurechnen. Zumindest kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn er die Lohnbuchhaltung in die Hände einer Angestellten gibt.
Die Klägerin hätte also sofort beim Bemerken der fehlerhaften Lohnsteueranmeldungen dem Finanzamt Meldung machen sollen. Damit wäre sie der Haftung entgangen.
(BFH v. 21.04.2010 – VI R 29/08)


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