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GmbH

Reibungslose Handelsregisteranmeldung

Donnerstag, den 8. Juli 2010 (Michaela Reichling)

Wie müssen die Unterlagen zur Handelsregisteranmeldung einer GmbH aussehen?

(c) Michael Kempf - Fotolia.com

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Eine GmbH-Gründung ist in das Handelsregister einzutragen. Dafür ist der Geschäftsführer zuständig, der sich hierzu einen Notar zu Hilfe nimmt. Das Registergericht erhält für die Anmeldung verschiedene Unterlagen wie den Gesellschaftsvertrag und auch eine Versicherung, dass der Geschäftsführer für sein Amt geeignet ist. Das GmbH-Gesetz gibt dabei vor, wann der Geschäftsführer nicht geeignet ist (z. B. bei bestimmten Straftaten).
Hier ging es um eine ausländische GmbH die eine Zweigniederlassung beim zuständigen Registergericht in Deutschland anmeldete. Die Versicherung des Geschäftsführers lautete: „Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden. Über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht wurde ich vom beglaubigenden Notar belehrt.“ Die Eintragung wurde der ausländischen GmbH verweigert, denn der Geschäftsführer sollte für jede einzelne Straftat die das GmbH-Gesetz als Ausschluss vorsieht seine Straflosigkeit erklären. Das war dem Geschäftsführer doch ein wenig zu viel und er weigerte sich.
Zu Recht, stellte der Bundesgerichtshof klar. Denn es ist nicht erforderlich sämtliche Straftatbestände oder die vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung aufzunehmen. Die entsprechende Vorschrift des GmbH-Gesetzes sieht dies gar nicht vor. Dies ist auch sinn- und zwecklos, weil diese Versicherung lediglich der Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfverfahrens dienen soll. Die vom Geschäftsführer getroffene Aussage schließt ja auch aus, dass er wegen einer im GmbH-Gesetz aufgeführten Straftat vorbestraft ist. Die Eintragung muss also bei Vorliegen aller Voraussetzungen vorgenommen werden.
(BGH v. 17.05.2010 – II ZB 5/10)


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