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Umsatzsteuer

Verbindliche Auskunft – bitte mit ordentlicher Rechnung

Donnerstag, den 10. Juni 2010 (Michaela Reichling)

Die Gebühr für die verbindliche Auskunft ist nicht umsatzsteuerbar.

(c) AP - Fotolia.com

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Der ständige Wechsel der Steuergesetzgebung und der Rechtsprechung führt oft dazu, dass der Steuerpflichtige nicht weiß, was sich aus seinen Plänen steuerlich ergeben könnte. Ist sich der Steuerpflichtige nun unsicher, ob seine Gestaltung wasserdicht ist, kann er sich von der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft erteilen lassen. Der Name ist hier Programm. Allerdings kostet diese verbindliche Auskunft seit 2007 Gebühren.
Ein Kläger verlangte nun für die verbindliche Auskunft von der Finanzverwaltung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Denn nur dann ist die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Doch  die Finanzverwaltung weigerte sich.
Das Finanzgericht München hielt zur Finanzverwaltung. Einen Anspruch auf einen Umsatzsteuerausweis im Gebührenbescheid bzw. in einer gesondert erteilten Rechnung hat der Kläger nicht. Die Finanzverwaltung handelt bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist daher nicht unternehmerisch tätig. Die verbindliche Auskunft ist ja auch nicht nur eine steuerrechtliche Einschätzung, wie sie beispielsweise von Steuerberatern oder Juristen abgegeben wird, sondern sie ist verbindlich und daher bindend für beide Seiten. Dadurch steht sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hoheitlichen Besteuerungsverfahren. Im Übrigen erstellt die Finanzverwaltung bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft kein Gutachten. Der Steuerpflichtige muss selbst eine Einschätzung vornehmen und eine Darstellung über seine Pläne ausführlich darstellen, das Rechtsproblem schildern und eingehend begründen, weshalb er seinen Standpunkt in steuerlicher Hinsicht vertritt. Im Idealfall soll und will die Finanzverwaltung nur Ja und Amen sagen. Es bleibt dabei, gebührenpflichtig ja, Umsatzsteuerausweis nein.
Ob die Gebühr für die verbindliche Auskunft aber überhaupt verfassungsgemäß ist bleibt noch höchstrichterlich zu klären.
(FG München v. 17.03.2010 – 3 K 3055/07)


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