Selbstanzeige in Raten
Sonntag, den 30. Mai 2010 (Michaela Reichling)Eine Selbstanzeige muss schon komplett sein, damit der Steuersünder Straffreiheit erlangt.
Erstattet ein Steuerpflichtiger noch bevor die Finanzverwaltung etwas entdeckt eine Selbstanzeige, erhält er dafür Straffreiheit. Der Bundesgerichtshof stellt gerade in seinem Beschluss vom 20.05.2010 klar, dass die strafbefreiende Wirkung aber nur eintritt, wenn der Steuerpflichtige auch tatsächlich zur Ehrlichkeit zurückkehrt und reinen Tisch macht.
Im dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Geschäftsführer, der den Anlegern mit unwahren Angaben einen Schaden von ca. drei Millionen Euro zufügte und auch keine Einkommensteuererklärung abgab, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte. Dadurch verkürzte er die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag um rund 5.800.000 DM. Das Landgericht München verhängte daher eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Steuerhinterziehung und Betrug. Der Angeklagte ließ dies nicht auf sich sitzen und legte Revision ein. Er machte vor allem darauf aufmerksam, dass er noch während einer Durchsuchungsmaßnahme wirksam Selbstanzeiger erstattet und die hinterzogenen Steuern gezahlt habe. Damit müsste er straffrei ausgehen.
Das sah der BGH jedoch anders, denn der Angeklagte hat die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht erfüllt. Durch die Selbstanzeige würde ein Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben der Finanzverwaltung zu bisher verborgenen Steuerquellen verhelfe. Eine Teilselbstanzeige reicht nicht aus. Die liegt z. B. vor, wenn nur die ausländischen Konten angezeigt werden, deren Aufdeckung befürchtet wird. Der Steuersünder muss schon reinen Tisch machen. Außerdem war die Selbstanzeige während der Durchsuchung zu spät und die Tat des Steuerpflichtigen bereits entdeckt gewesen.
(BGH v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09)
