Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit
Mittwoch, den 12. Mai 2010 (Michaela Reichling)Der Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit für Existenzgründer ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Damit Arbeitslose sich leichter selbstständig machen können gewährt die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. Dieser Gründungszuschuss ist u.a. an die Bedingung geknüpft, dass der zukünftige Unternehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bisher galt, dass der Grundüngszuschuss nahtlos an den Anspruch auf Arbeitslosengeld anknüpfen musste.
Im verhandelten Fall nahm der Kläger eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen ab dem 12.10.2006 auf. Vorher war er sozialversicherungspflichtig als Dachdecker tätig gewesen. Im Anschluss an diese Tätigkeit meldete er sich für den 01.10.2006 arbeitslos und beantragte ab dem 02.10.2006 den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit. Nachträglich reichte er der Agentur für Arbeit noch die erforderliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z. B. vom Steuerberater) und
die Gewerbeanmeldung zum 12.10.2006 ein. Die Behörde lehnte den Gewährung des Gründungszuschusses ab.
Vor dem Bundessozialgericht erhielt der Kläger nun Recht. Die Richter entschieden, dass der Zuschuss auch möglich ist, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer Selbstständigkeit anknüpft. Nach Sinn und Zweck der Förderleistung reicht ein enger zeitlicher Zusammenhang aus und der ist gegeben, solange ein Zeitraum von etwas einem Monat nicht überschritten wird.
(BSG v. 05.05.2010 – B 11 AL 11/09 R)

Am 11. Juni 2010 um 10:57 Uhr
Sehr interessanter Beitrag zum Gründungszuschuss. Bisher ist uns auch nur bekannt gewesen, das der Gründungszuschuss nur bei nahtloser Aufnahme der Selbstständikeit aus ALG1 bewilligt wurde. Mit diesem Urteil hat sich etwas positives für einige Existenzgründer geändert.
Viele Grüße und ein guter Blog
Business-Conzept