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Einkommensteuer  Ι   Existenzgründer

Die Existenzgründer-Rücklage und ihre Voraussetzungen

Dienstag, den 11. Mai 2010 (Michaela Reichling)

Eine verbindliche Bestellung der neu anzuschaffenden Wirtschaftsgüter wird verlangt.

(c) Gunnar Leon - Fotolia.com

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Jeder hat schon davon gehört – die Ansparabschreibung oder neuerdings in schlanken Worten „Investitionsabzugsbetrag“. Für Existenzgründer gibt es besondere, leichtere Voraussetzungen. Da diese Existenzgründerzulage auf die Zukunft abzielt, muss der Unternehmer prognostizieren, wie er zukünftig investieren wird. Allerdings muss er seine zukünftigen Investitionen, um in den Genuss der Existenzgründerzulage zu kommen sehr konkret darstellen. Bei einer verbindlichen Bestellung der für den neuen Betrieb wichtigen Wirtschaftsgüter (wesentliche Betriebsgrundlagen) genügt das der Finanzverwaltung. Dies gilt auch, wenn ein „alter“ Unternehmer seinen bestehenden Betrieb wesentlich erweitern will.
Allerdings hat nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht nur für wesentliche Betriebsgrundlagen gilt, sondern auch für sonstige Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift der Existenzgründerzulage spricht nur von „Wirtschaftsgütern“ und unterscheidet nicht in wesentliche oder unwesentliche Betriebsgrundlagen. Daher sah das FG Rheinland-Pfalz es nur als wichtig an, dass ein neues bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft wird. Für sämtliche Wirtschaftsgüter sind verbindliche Bestellungen nötig.
Das Finanzgericht München sieht das allerdings nicht ganz so streng und erkennt auch andere Belege für die Absicht der Anschaffung von Wirtschaftsgütern an.
Bei dem neuen Investitionsabzugsbetrag ist es erforderlich, dass die verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres vorliegt, indem der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wird.
(FG Rheinland-Pfalz v. 22.03.2010 – 5 K 2193/07)


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