Betriebsprüfungs-Zahlungen trotz fehlerfreier Unterlagen
Montag, den 3. Mai 2010 (Michaela Reichling)Der Betriebsprüfer kann den Unternehmer zur Kasse bitten, wenn der nicht schnell genug seine Unterlagen zusammen hat.
Seit mehr als einem Jahr gibt es für das Finanzamt und insbesondere für Betriebsprüfer das Druckmittel des Verzögerungsgeldes. Doch bisher machten die Finanzbeamten wenig Gebrauch von diesem Druckmittel. Das lag daran, dass das Verzögerungsgeld in der Praxis bisher als umstritten galt. Doch nun bestärkt ein Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein die Finanzverwaltung dieses Druckmittel anzuwenden. Denn die Richter des FG Schleswig-Holstein stuften das Verzögerungsgeld als rechtmäßig ein.
Dieses Verzögerungsgeld wird festgesetzt, wenn der Unternehmer die vom Prüfer geforderten Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorlegt. Dabei kann der Prüfer je nach Ermessen ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 Euro festsetzen. Anders als beim Zwangsgeld kann das ein Mal festgesetzte Verzögerungsgeld aber nicht mehr aufgehoben werden. Die Richter des FG Schleswig-Holstein sahen bei einem Verzögerungsgeld von nur 2.500 Euro nicht Mal eine Begründung als erforderlich an.
Damit ist diesem Druckmittel nun Tür und Tor geöffnet. Der Unternehmer muss sich also im Vorfeld überlegen, was er unternehmen kann. Weiß er bereits, dass er die Frist zur Vorlage der Unterlagen nicht einhalten kann, sollte er schriftlich um Fristverlängerung unter Angabe der Verhinderungsgründe bitten. Lässt das Finanzamt nicht mehr mit sich reden, sollte der Unternehmer zumindest darauf drängen, dass statt dem Verzögerungsgeld ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Werden die Unterlagen dann verspätet eingereicht, ist das Zwangsgeld nicht mehr zu zahlen.
(FG Schleswig-Holstein v. 03.02.2010 – 3 V 243/09)
