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Urlaubsrückstellungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Donnerstag, den 15. April 2010 (Michaela Reichling)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte klar wie Urlaubsrückstellungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu ermitteln sind.

(c) rgbspace - Fotolia.com

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In der Bilanz sind auch Rückstellungen, also ungewisse Verbindlichkeiten, auszuweisen für die nicht genommenen Urlaubstage der Arbeitnehmer. Uneins bei diesen Rückstellungen sind sich Finanzverwaltung und Steuerpflichtige meistens in der Höhe, insbesondere wenn es sich um Bilanzen für abweichende Wirtschaftsjahre handelt (z. B. 01.07.-30.06.).
Jetzt hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu klären wie Urlaubsrückstellungen bei abweichenden Wirtschaftsjahren zu berechnen sind. Dabei stellten die Finanzrichter klar, dass zum einen nur der Urlaub in der Rückstellung berücksichtigt werden darf, der auch bis zum Bilanzstichtag entstanden ist. Also z. B. nur die Urlaubstage bis 30.06. Zum anderen ist die Rückstellung mit dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag anzusetzen, es sei denn es liegen andere tarifvertragliche oder auch individuelle vertragliche Vereinbarungen vor. Bei einem Bilanzstichtag zum 30.06. ist dann also der Durchschnittslohn für die Zeit vom 01.04. bis 30.06. zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann auch der Jahresverdienst durch die Zahl der regulären Arbeitstagegeteilt werden. Allerdings nur, wenn sich das Gehalt in der zweiten Jahreshälfte nicht verändert. Da im vorliegenden Fall aber Gehaltsveränderungen vorlagen, erlaubte das FG Berlin-Brandenburg diese Vereinfachung nicht.
(FG Berlin-Brandenburg v. 24.06.2009 – 12 V 12238/08)


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