Steuerbüro
Steuer SucheSuche:  Start     

Verhandlungsergebnisse aus der Betriebsprüfung sind nicht bindend

Montag, den 12. April 2010 (Michaela Reichling)

Nach dem Prüfungszeitraum heißt es – neues Spiel, neues Glück.

(c) Tjall - Fotolia.com

(c) Tjall - Fotolia.com

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt an Feststellungen, die sich während Betriebsprüfungen ergeben, festhält. Auch über Jahre hinweg. Dies ist allerdings für das Finanzamt nicht bindend. Auffassungen, die es während eines Veranlagungsjahres oder auch während einer Betriebsprüfung vertreten hat, können im nächsten Veranlagungsjahr oder nach den Prüfungsjahren andersausfallen. Bindungswirkung tritt nur bei verbindlichen Zusagen und Auskünften ein.
Das Finanzgericht Saarland musste urteilen, ob das Finanzamt an die Aussage der letzten Betriebsprüfung gebunden ist. Da hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Grundstück an die GmbH zu einem überteuerten Preis vermietet. In der Betriebsprüfung wurde daher die Miete nach unten angepasst. Später stellte sich durch eine Fremdvermietung heraus, dass die Miete selbst nach der Anpassung noch zu hoch war.
Für die Jahre nach den Prüfungsjahren ist das Finanzamt nicht an die geschätzte Miete gebunden. Das FG Saarland stellte noch klar, dass zwar tatsächliche Verständigungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen möglich seien, d. h. also dass wie hier auch passiert, Sachverhalte einvernehmlich und möglichst zutreffend eingeschätzt werden können. Also zum Beispiel die Höhe der Miete. Das heißt aber nicht, dass „verhandelt“ werden kann. Denn das entspräche nicht der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung und würde andere Steuerpflichtige benachteiligen. Im zu verhandelnden Fall gingen die Richter von einer tatsächlichen Verständigung aus. Die Bindungswirkung ist aber nach den Prüfungsjahren dahin.
(FG Saarland v. 26.01.2010 – 1 K 1178/07)


Steuer-Newsletter Steuer Erinnerung

  • Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
  • Verdeckte Gewinnausschüttung durch Mietdifferenz zwischen Haupt- und Untermietvertrag


  • Einen Kommentar schreiben