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Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn durch Steuererklärung

Samstag, den 27. März 2010 (Michaela Reichling)

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Einkommensteuererklärung liegt in jedem Fall lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

(c) Rhinestonepix - Fotolia.com

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Die Klägerin beschäftigte Mitarbeiter, die die Muttergesellschaft aus Japan entsandt hatte und schloss mit diesen Mitarbeitern Nettolohnvereinbarungen ab. Mit anderen Worten – der Arbeitgeber trug Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer. Gleichzeitig traten die Mitarbeiter unwiderruflich dem Arbeitgeber sämtliche Steuer- und Sozialversicherungserstattungen ab. Bei einer Lohnsteuerprüfung kam heraus, dass der Arbeitgeber für fünf japanische Mitarbeiter die Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärungen übernommen hatte. Der Prüfer sah dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, denn grundsätzlich gehören zu den Lohneinkünften sämtliche Bezüge und Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden. Vorteile, die im überwiegend betrieblichen Interesse stehen, sind allerdings kein Arbeitslohn.
Jetzt könnte man (und hat man) zwar hier argumentieren, dass die Einkommensteuererklärungen der Mitarbeiter im betrieblichen Interesse gelegen hätte, da ja Erstattungen an den Arbeitgeber abgetreten waren. Doch der Bundesfinanzhof urteilte trotzdem anders. Die Nettolohnvereinbarung ist klar ein Vorteil für die Arbeitnehmer. Jede Erhöhung der Sozialversicherung muss der Arbeitgeber tragen, damit der Nettolohn unverändert bleibt. Auch liegt es in der Hand des Mitarbeiters seine Lohnsteuerklasse (ungünstig) zu beeinflussen und zum Beispiel dem Ehegatten die günstigere zukommen zu lassen. Daraus leitete bereits die Vorinstanz ab, dass die Nettolohnvereinbarung und damit auch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen nicht vorrangig im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen hätten. Und damit bleibt es dabei – die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Mitarbeiter ist bei den Mitarbeitern lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
(BFH v. 21.01.2010 – VI R 2/08)


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