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Jahresabschluss

Fremdwährungsbewertung nach BilMoG

Donnerstag, den 11. März 2010 (Michaela Reichling)

Das BilMoG bringt auch eine neue Regelung für die Bewertung von Fremdwährungspositionen mit.

(c) Ulrike S. Hardberck - Fotolia.com

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Im Handelsgesetzbuch (HGB) galt bisher immer für die Bilanzen – ein Kaufmann darf sich nicht reicher machen als er ist. Das galt auch für die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in fremden Währungen. Währungsumrechnungsgewinne durften nur ausgewiesen werden, wenn sie bereits realisiert waren. Währungsumrechnungsverluste dagegen mussten nach dem Vorsichtsprinzip bereits ausgewiesen werden, wenn sie entstanden waren.
Im Zuge des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde nun erstmalig eine Vorschrift zur Währungsumrechnung verankert. Damit wird der Internationalisierung und der zunehmenden Abwicklung von Geschäften in fremder Währung Tribut gezollt.
Diese neue Vorschrift des HGB sieht also nun vor, dass Forderungen ebenso wie Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind. Außerdem ist noch vorgesehen eine Unterteilung vorzunehmen, nämlich in Fremdwährungspositionen, die eine Restlaufzeit von mehr und von weniger als einem Jahr haben. Ist die Restlaufzeit kleiner als ein Jahr muss keine Rücksicht darauf genommen werden, dass Forderungen höchstens mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen sind bzw. dass Gewinne erst bei Realisierung ausgewiesen werden dürfen.
Diese Regelung gilt erstmals für Fremdwährungsgeschäfte, die nach dem 31.12.2009 getätigt werden. Unternehmer können für sich auch für das Jahr 2009 dafür entscheiden, müssen dann aber sämtliche Regelungen des BilMoG anwenden.
Diese Regelung hat allerdings keinen Einfluss auf die steuerliche Bilanz, denn hier gilt nach wie vor, dass höchstens die Anschaffungskosten ausgewiesen werden dürfen.


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  • Eine Reaktion zu “Fremdwährungsbewertung nach BilMoG”
    1. Tatjana

      Hallo,

      der wichtigste Satz bei diesem Thema rund umd “Fremdwährungsbewertungen” ist vor allem der steuerliche Aspekt bezügl. der Bilanz. Dabei sollte man als Kaufmann vor allem drauf achten.



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