Keine Gewerbesteuer trotz Lärm
Mittwoch, den 10. März 2010 (Michaela Reichling)Nachbargemeinden von Flughäfen gehen bei der Verteilung der Gewerbesteuer leer aus.
Die Gewerbesteuer wird zum Teil auf mehrere Gemeinden aufgeteilt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen auch in einer zweiten oder dritten Gemeinde tätig ist. Die Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgt in aller Regel anhand der Arbeitslöhne. Dafür muss eine sog. Zerlegungserklärung erstellt werden. Für Windkraftanlagen wurde eigens das Gewerbesteuergesetz geändert und ein besonderer Zerlegungsschlüssel festgelegt, damit auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen etwas von der Gewerbesteuer bekommen, und nicht nur die Gemeinden, in dem der Sitz des Betreibers liegt (wir berichteten).
Nun ging es aber um einen hessischen Großflughafen. Der betrieb in umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen, denn dies war Auflage um seine Betriebsgenehmigung aufrecht zu erhalten. Deshalb kamen die Gemeinden mit den Messstationen zu dem Schluss, dass ihnen ein Anteil an der Gewerbesteuer zustehe. Zur Untermauerung dieser Auffassung brachten die Gemeinden vor, dass sie durch die Nähe zum Flughafen durch Fluglärm belastet seien und dass der Fluglärm Investitionen in den Gemeinden ausgelöst hätte.
Der Bundesfinanzhof sieht das so: Zwar ist die Gewerbesteuer grundsätzlich aufzuteilen, wenn der Betrieb in mehreren Gemeinden betrieben wird. Dadurch sollen die Gemeinden, die durch die gewerbliche Tätigkeit belastet sind, durch den Gewerbesteueranteil entlastet werden. Wie bereits erwähnt erfolgt die Aufteilung anhand der Arbeitslöhne. Zwar kann man die Lärmmessstationen als Betriebsstätten des Flughafens ansehen, Gewerbesteuer steht den Nachbargemeinden deswegen aber nicht zu. Einerseits werden dort keine Arbeitnehmer beschäftigt und somit entstehen dort keine Arbeitslöhne die zur Zerlegung dienen könnten. Und andererseits reicht auch die Verbindung zur Datenübertragung via Telefonkabel zum Flughafen nicht aus um von einer so genannten mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen. Hier könnte auch ein anderer Zerlegungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Die lärmbelästigten Gemeinden gehen damit leer aus.
(BFH v. 16.12.2009 – I R 56/08)
