Bearbeitungsgebühren öffentlicher geförderter Darlehen
Dienstag, den 9. März 2010 (Michaela Reichling)Auch die Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von öffentlichen Darlehen sind auf die Laufzeit aufzuteilen.
In der Handels- und Steuerbilanz sind auf der Aktivseite Ausgaben auszuweisen, die Aufwand des Folgejahres sind. Dies sind die sog. Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Betriebshaftpflichtversicherung für 2009, die der Unternehmer bereits am 10.12.2008 zahlt. In der Handelsbilanz kann und in der Steuerbilanz muss der Unternehmer außerdem den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit ausweisen. Dies sind klassischerweise Disagios. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Disagios wird dann über die Laufzeit des Darlehens wieder aufgelöst.
Es stellte sich nun die Frage, ob Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen vom Unternehmer neben den vertraglich vereinbarten Leistungen abrechnen, auch mit in die aktive Rechnungsabgrenzung aufzunehmen ist.
Das Finanzgericht Köln bestätigte dies. Grundsätzlich ist erst ein Mal davon auszugehen, dass der Unternehmer in Vorleistung für eine noch nicht erbrachte Gegenleistung geht. Dies wiederum setzt voraus, dass eine zumindest qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung vereinbart wird. Diese Dauerverpflichtung wird über die Dauer des Darlehens „verbraucht“ und unterliegt damit einem Wertverzehr. Diese Merkmale reicht den Richtern aus um aktivierungspflichtige Rechnungsabgrenzungsposten zu erkennen. Dabei ist es egal, ob die Bearbeitungsgebühren von einer Bank oder im Rahmen von öffentlichen Förderprogrammen erhoben werden.
(FG Köln v. 12.11.2009 – 13 K 3803/06)
