Umsatzsteuerfreie durchlaufende Posten
Sonntag, den 7. März 2010 (Michaela Reichling)Durchlaufende Posten unterliegen nicht der Umsatzsteuer – doch was genau sind durchlaufende Posten?
Im Umsatzsteuergesetz sind durchlaufende Posten verankert. Darunter werden Beträge verstanden, die der Unternehmer vereinnahmt und verauslagt und im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt. Diese durchlaufenden Posten gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt.
Im verhandelten Fall ging es um eine Unternehmerin, die mit einem sog. Saugwagen ein Transporunternehmen zur Abfuhr von Abwasser aus Sammelgruben unterhielt. Die Hamburger Stadtentwässerung stellte für die Einleitung an den Übergabestellen sog. Kipp-Entgelte in Rechnung. Nach langjähriger Verwaltungspraxis erfolgte die Rechnungsstellung monatlich oder quartalsweise und ohne Umsatzsteuerausweis an die Unternehmerin. Die Unternehmerin wiederum berechnete diese Kipp-Entgelte an ihre Kunden weiter. Irgendwann änderte die Finanzverwaltung dann ihre Auffassung und berechnete für drei Jahre Umsatzsteuer in Höhe von ca. 10.000 Euro pro Jahr nach. Denn das Finanzamt sah nun doch keine durchlaufenden Posten mehr in diesen Kipp-Entgelten, da die Unternehmerin die Kipp-Entgelte nicht im Namen oder für Rechnung der Grubenbesitzer bezahlte. Zahlungsverpflichteter wäre die Unternehmerin.
Das Finanzgericht Hamburg teilte aber die Auffassung der Unternehmerin und gab ihrer Klage statt. Das FG Hamburg sah das Einleiten der Abwässer trotz allem im Namen der Abwassergrubenbesitzer an. Zwar liegen der Abwasserbeseitigungsanstalt nicht die einzelnen Namen der Grubenbesitzer vor, aber die Anstalt könnte jederzeit aufgrund der ordnungsbehördlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten auf die Namen zugreifen. Damit sind die Grubenbesitzer neben der Transportunternehmerin auch Entgeltschuldner und damit handelt es sich bei dem Transporunternehmen doch um nicht umsatzsteuerpflichtige durchlaufende Posten.
(FG Hamburg v. 11.12.2009 – 3 K 4/09)
