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Einkommensteuer  Ι   Jahresabschluss

Abschreibungen für einzelne Personengesellschafter

Montag, den 1. März 2010 (Michaela Reichling)

Ein Personengesellschafter kann nicht anders abschreiben als seine Gesellschaft.

(c) DWP - Fotolia.com

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Im Steuerrecht gibt es bei Personengesellschaften (z. B. OHG oder KG) so wunderbare Konstrukte wie Gesamthandsbilanzen und Ergänzungsbilanzen. Kurz gesagt wird in der Gesamthandsbilanz das Vermögen der Gesellschaft ausgewiesen während in Ergänzungsbilanzen nur einzelne Gesellschafter einzelne Wirtschaftsgüter u.a. ausweisen. Kauft ein Gesellschafter seine Anteile zum Buchwert von 50.000 Euro für 100.000 Euro, so stehen jeweils 50.000 Euro in Gesamthands- und Ergänzungsbilanz. Da die ständige BFH-Rechtsprechung davon ausgeht, dass die 50.000 Euro Aufpreis anteilig auf die einzelnen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft entfallen müssen diese 50.000 Euro mehr auch abgeschrieben werden.
Hier handelte es sich um eine KG, die ein Schiff baute und betrieb. In den Streitjahren kauften neue Gesellschafter Kommanditisten-Anteile von ausscheidenden Kommanditisten mit Kaufpreisen, die über den Buchwerten der Anteile lagen. Die KG wies daher die Mehrpreise in Ergänzungsbilanzen aus und schrieb diese ebenso wie das Schiff in der Gesamthandsbilanz ab. Das Finanzamt wollte da aber nur die tatsächliche Restnutzungsdauer anerkennen, weil die voraussichtliche Restnutzungsdauer hier doch wesentlich länger sei als es sich aus der Gesamthandsbilanz ergeben würde.
Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber anders. Die Mehrwerte sind eins zu eins so abzuschreiben wie in der Gesamthandsbilanz. Das bezieht sich auf die Abschreibungsmethode als auch auf die Nutzungsdauer. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Personengesellschaften (zusammengefasst) einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen. Ausnahmen von der Einheitlichkeit können sich nur aus personenbezogenen Steuervergünstigungen (z. B. Existenzgründer oder nicht)  ergeben.
(FG Niedersachsen v. 20.10.2009 – 8 K 323/05)


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