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Umsatzsteuer

Snacks im Theater

Dienstag, den 16. Februar 2010 (Michaela Reichling)

Die alte Leier – Essen und Trinken gibt es nur zu 19% Umsatzsteuer.

(c) Alta.C - Fotolia.com

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Nun berichteten wir gerade (14.02.2010), dass Dinnershows nicht insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, jetzt gibt es Neues zu berichten. Zwar handelt es sich nicht um Dinnershows, sondern um Theateraufführungen. Aber ebenfalls mit der zusätzlichen Leistung von Speisen und Getränken. Allerdings mehr in Form von Snacks.
Grundsätzlich sind die Umsätze der Theater des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände steuerbefreit. Das gilt gleichfalls für private Theater, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben stemmen wie die öffentlichen Theater.
Es war also so, dass die Klägerin ein Theater betrieb und nicht nur Umsätze aus den Theatervorstellungen erzielte, sondern auch aus dem Verkauf von Getränken und Brezeln vor der Vorstellung sowie in der Pause. Der Tresen für den Ausschank befand sich im Zuschauerraum, sodass nur diejenigen dort hingelangten, die auch die Einlasskontrolle passierten. Und es kam wie es kommen musste – die Klägerin erklärte diese Umsätze auch als steuerfreie Theaterumsätze mit der Begründung, dass es sich um Nebenleistungen der Theaterleistungen handelt.
Das Finanzgericht Hamburg hatte da kein Einsehen. Denn der Bundesfinanzhof sieht die Nebenleistungen der Theater nur als steuerbefreit an, wenn es typische Theaterleistungen (Garderobe, Vermietung von Operngläsern, Verkauf von Programmheften) sind und nicht die Abgabe von Speisen und Getränken, die in unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen verkauft werden. Zwar konnte hier niemand Getränke und Brezeln erwerben, der nicht Eintrittskarten hatte, trotzdem steht die Klägerin nach Auffassung der Richter in Wettbewerb mit anderen Gastronomen. Außerdem gebietet der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, dass gleichartige Umsätze auch gleich versteuert werden. Ansonsten wäre die Klägerin gegenüber anderen Gastronomen im Vorteil. Die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf der Getränke und Brezeln betrugen zwischen acht und zehn Prozent. Das ist zwar nicht besonders viel, aber ausreichend für die Finanzrichter, um diese Umsätze als nicht nebensächlich zu betrachten. Also gibt es hier auch kein Erbarmen und somit 19% Umsatzsteuer auf die kulinarischen Gaumenfreuden.
(FG Hamburg v. 27.05.2009 – 2 K 237/08)


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