Dinner-Shows zum ermäßigten Steuersatz
Sonntag, den 14. Februar 2010 (Michaela Reichling)…oder auch nicht. Denn Restaurationsleistungen unterliegen ja dem Regelsteuersatz.
Immer wieder entbrennt Streit zwischen Finanzverwaltung und Unternehmern im Hinblick auf den Umsatzsteuersatz. Gerade Unternehmer die ihre Leistungen an Endverbraucher anbieten können sich glücklich schätzen mit 7% abrechnen zu können, da sie ihre Leistungen dann im Vergleich zum Regelsteuersatz um 12% günstiger anbieten können. Zankapfel ist nach wie vor alles im Bereich der Gastronomie, was nicht einfach nur ein Restaurant ist. Imbisswagen mit und ohne Sitzmöglichkeiten oder Partyservices, die Besteck und Teller mitliefern oder nicht. Es gibt fürchterliche Gestaltungen. Hier ein neuer Versuch Licht ins Dunkel zu bringen.
Dinner-Shows oder auch Krimi-Dinner. Hier wollten die Veranstalter für die gesamten Leistungen 7% abrechnen, denn nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz sind „die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“ mit nur 7% Umsatzsteuer zu berechnen. Also beschloss man, dass die Gesamtleistung „Dinner-Show“ nicht aufzuteilen ist und das Vier-Gänge-Menü eine unselbstständige Nebenleistung darstellt.
Leider zog das Finanzgericht Bremen nicht mit. Es hatte gar keine Zweifel daran, dass die Show und das Menü jeweils als eigenständige Leistungen anzusehen sind. Die Aufteilung erfolgt dann „sachgerecht“. Hier ging das FG Bremen von einem durchschnittlichen Gesamtpreis von 100 Euro aus und setzte davon 40 Euro für das Menü an. Dieser Betrag unterliegt dem Regelsteuersatz, der Restbetrag, der auf die Darbietungen der Künstler entfällt, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
(FG Bremen v. 13.10.2009 – 2 V 115/09)
